Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Mit BMF-Schreiben v. 14.12.2021 hat die Finanzverwaltung umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-Krise verlängert.
Die folgenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die bis zum 31.12.2021 befristet sind, werden bis zum 31.12.2022 verlängert:
- Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal,
- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern,
- Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.
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