26.03.2021 Nachrichtenübersicht

Kurzarbeitergeld und Steuern: Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung möglich

Kurzarbeitergeld zählt zu den sog. Lohnersatzleistungen (wie u. a. auch das Arbeitslosen-, Kranken- Mutterschafts- und Elterngeld). Das bedeutet, es ist steuerfrei. Jedoch unterliegen diese Lohnersatzleistungen, so auch das Kurzarbeitergeld, dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der individuelle Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird, erhöhen.

410-Euro-Grenze

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers gesondert auszuweisen (§ 41b des Einkommensteuergesetzes). Der Arbeitnehmer ist aufgrund der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge seinerseits verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Für Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld muss aber erst ab 410 Euro eine Steuererklärung abgegeben werden.

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