26.03.2021 Nachrichtenübersicht |
Kurzarbeitergeld und Steuern: Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung möglichKurzarbeitergeld zählt zu den sog. Lohnersatzleistungen (wie u. a. auch das Arbeitslosen-, Kranken- Mutterschafts- und Elterngeld). Das bedeutet, es ist steuerfrei. Jedoch unterliegen diese Lohnersatzleistungen, so auch das Kurzarbeitergeld, dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der individuelle Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird, erhöhen. 410-Euro-Grenze
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers gesondert auszuweisen (§ 41b des Einkommensteuergesetzes). Der Arbeitnehmer ist aufgrund der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge seinerseits verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). |
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