Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer
Mit BMF-Schreiben v. 26.10.2020 hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben v. 9. 4. 2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009:001, BStBl I 2020, 503 zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen neu gefasst, lt. BMF-Schreiben v. 26.10.2020
Nach der Neufassung des BMF - Schreibens v. 9.4.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
§ 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG "lex-specialis" und hat damit Vor-rang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020, 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
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