Abzug von Unterhaltsaufwendungen an nahe Verwandte aus dem Ausland als außergewöhnliche Belastungen
In der Gesellschaft gibt es eine Forderung oder (zumindest) eine Erwartung, nach welcher die Aufnahme der Schwester samt Familie, die in einem Land lebt, das sich im Kriegszustand befindet als selbstverständliche Handlung erwartet wird und die Missachtung dieser Erwartung als anstößig empfunden wird. Nach h.A., die der Senat für zutreffend hält und der er folgt, gilt für außergewöhnliche Belastungen der sog. "Einheitsgedanke". Danach werden Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt (FG Köln v. 9.4.2019 - 15 K 2965/16).
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