Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)
Mit BMF-Schreiben v. 31.3.2020 hat die Finanzverwaltung die Bescheinigung des Fachunternehmens gem. § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG und die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung bekannt gemacht. BMF-Schreiben v. 31.3.2020 - IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :001, DOK2020/0309220.
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind.
Für die Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sind die mit dem BMF-Schreiben bekannt gemachten amtlich vorgeschriebenen Muster I und II zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind jedoch zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.
Mit dem BMF-Schreiben werden die beiden Bescheinigungen - Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I) und Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (Muster II) - bekannt gegeben und im Einzelnen erläutert.
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