20.10.2019 Nachrichtenübersicht

Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 9.10.2019 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen Gesetzgeber und Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen schneller zu identifizieren und ungewollte Gesetzeslücken zu schließen. Die neuen Meldepflichten ergänzen ein ganzes Bündel von Maßnahmen, mit denen Transparenz und Steuergerechtigkeit gestärkt sowie Steuerbetrug und Steuerumgehung bekämpft werden sollen.

Hintergrund:

Nach Ansicht des Gesetzgebers werden Steuergestaltungen immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, wodurch es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten kommt. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2011/16/EU (sog. Amtshilferichtlinie) durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union v. 25.5.2018 (Abl. L 139 vom 5.6.2018) ergänzt, die bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Mitteilungspflichten für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ergänzen die verschiedenen internationalen und nationalen Maßnahmen der Bundesregierung, um Steuerbetrug und Steuerumgehung wirksam zu bekämpfen. Ein Großteil davon wird im Rahmen der Arbeiten der G20 und OECD-Staaten verhandelt. Dort hat sich die Bundesregierung im sogenannten BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Prozess bereits auf ein Bündel von Maßnahmen geeinigt, um gezielt schädlichen Steuerwettbewerb und Vermeidungsmechanismen zu unterbinden. Aktuell laufen auf OECD-Ebene Arbeiten an einem Modell für eine globale Mindestbesteuerung, das auf einen gemeinsamen Vorschlag von Frankreich und Deutschland zurückgeht. Das BMF rechnet mit einem Abschluss und einer europäischen Umsetzung dieses Vorschlags im kommenden Jahr.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes:

Der Gesetzentwurf verpflichtet vor allem Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer als sog. Intermediäre, dem Bundeszentralamt für Steuern grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mitzuteilen, die sie maßgeblich konzipiert, organisiert oder verkauft haben. Die Steuergestaltung muss grenzüberschreitend sein, d.h. mehr als einen Mitgliedstaat oder zusätzlich einen Drittstaat betreffen und sich insbesondere auf die Ertragsteuern auswirken.

Die Anzeige muss spätestens innerhalb von 30 Tagen an das Bundeszentralamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen, nachdem die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde. Hierbei sind auch Angaben zum Nutzer der Steuergestaltungen mitzuteilen. Soweit von den mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.

Die Mitteilungspflichten sollen auch veranlagungsunterstützend sein. Aus diesem Grund hat der Nutzer unter Angabe der vom BZSt oder der zuständigen Behörde erteilten Registrier- und Offenlegungsnummer die grenzüberschreitende Steuergestaltung in der Steuererklärung für die betroffenen Steuerarten und den Besteuerungszeitraum anzugeben, in dem sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll.

Die Daten der Mitgliedstaaten über mitteilungspflichtige Steuergestaltungen werden im Rahmen eines automatisierten Verfahrens über ein Zentralverzeichnis ausgetauscht. Verstöße gegen die Anzeigepflichten sind als Ordnungswidrigkeit zu würdigen und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Die Mitteilungspflichten sind nach dem Gesetzentwurf ab dem 1.7.2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 umgesetzt wurde. Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 umgesetzt, ist die Mitteilung abweichend von § 138f Abs. 2 AO-E innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.6.2020 zu erstatten.

 

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