25.10.2019 Nachrichtenübersicht

Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften - wie z.B. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (BFH v. 1.8.2019 - VI R 32/18).

nach oben

Anfahrt //

Löhestr. 43a 53773 Hennef

Route planen //

Planen Sie Ihre Anfahrtsroute bequem über Google-Maps.
 
Hier Route planen

Kontakt // Öffnungszeiten //

Tel:+49 (0) 2242/918280
Mobile:+49 (0) 2242/918282-9
E-Mail:info@stb-bohn.de
Mo.-Fr.: 900 − 1800 Uhr