Aufwendungen für Strafverteidiger als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten nicht an. Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, scheidet schon mangels Belastung des Steuerpflichtigen ein Abzug nach § 33 EStG aus (FG Münster v. 20.11.2018 - 15 K 655/16 E).
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