Steuerermäßigung auch für die in der Werkstatt erbrachte Schreinerarbeit
Der Senat ist der Auffassung, wonach es bei der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG allein darauf ankommt, dass es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienen, was bei einer der Türmontage vorangehenden Werkstattleistung der Fall ist. Dementgegen halten verschiedene andere FG eine Berücksichtigung der Arbeitskosten, die in der Werkstatt anfallen, nicht für zulässig (FG Sachsen-Anhalt 26.2.2018, 1 K 1200/17).
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