Wann sind Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu unterlassen?
Die Anwendung des § 240 AO begegnet dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind. Denn dann sind sie sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar. In diesem Fall liegt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge nahe (FG München 13.8.2018, 14 V 736/18).
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