Verlust aufgrund eines Darlehensforderungsausfalls kann mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden
Für die Frage, in welchem Jahr ein Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuerlich zu berücksichtigen ist, sind die Grundsätze für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts im Rahmen des § 17 EStG anzuwenden. Dementsprechend liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht dafür i.d.R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (FG Düsseldorf 18.7.2018, 7 K 3302/17 E).
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