Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer
Das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer nach § 48 Abs. 1 EStG. Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies können auch Betriebsvorrichtungen sein (FG Düsseldorf 10.10.2017, 10 K 1513/14 E).
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